RS OGH 1985/8/28 6Ob630/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV
UWG §7 Abs1 G
ZPO §226 IIB4

Rechtssatz

Nach dem Inhalt und dem Zweck des geschuldeten Verhaltens besteht kein inhaltlicher Widerspruch darin, bei einem Begehren auf Unterlassung einer - jedermann gegenüber unzulässigen Erklärung - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf die Bezeichnung des Erklärungsgegners zu verzichten, andererseits aber beim Begehren auf Widerruf einer bereits geäußerten Erklärung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens darauf zu bestehen, daß die Person oder die Personen bezeichnet werden, denen gegenüber der Widerruf zu erklären sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031928

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0060OB00630_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten