RS OGH 1985/8/28 1Ob631/85, 7Ob654/88

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Veröffentlicht am 28.08.1985
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Norm

EheG §49 A1b

Rechtssatz

Die Verweigerung jeder Rechenschaft über vom Gehaltskonto des Ehepartners abgehobene Beträge ist eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 631/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 631/85
  • 7 Ob 654/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 654/88
    Ähnlich; Beisatz: Das Eingehen von Schulden durch Kontoüberziehungen könnte der Beklagten nur dann als Eheverfehlung angelastet werden, wenn dies trotz Abmahnung oder hinter dem Rücken des Klägers erfolgt wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056574

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0010OB00631_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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