- 6 Ob 720/83
ImmZ 1985,398
- 8 Ob 635/92
Auch; Beisatz: Tennisplatz (T1)
Veröff: SZ 65/145
- 7 Ob 576/94
Auch; Beisatz: Hier: Eissportanlage. (T2)
- 3 Ob 61/97k
nur: Bei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Musiklärm (hier: Proben einer Musikkapelle) die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen ist. (T3)
- 7 Ob 327/98h
Auch; nur: Nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen. (T4)
- 9 Ob 62/09x
Auch; nur T4
- 4 Ob 9/10t
Vgl
- 10 Ob 20/11f
Auch
- 10 Ob 25/11s
Auch
- 6 Ob 105/11a
Vgl auch; nur T4
- 9 Ob 13/12w
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 13/12w
Auch; nur T4
- 4 Ob 99/12f
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet. (T5)
- 4 Ob 24/13b
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
Vgl; Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T6)
Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T7)
- 6 Ob 166/13z
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 166/13z
Auch; Beisatz: Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast. (T8)
- 7 Ob 80/14m
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 80/14m
Vgl auch; nur T4
- 3 Ob 53/14m
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T9)
- 6 Ob 33/15v
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 33/15v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Froschquaken. (T10)
- 2 Ob 166/14x
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 166/14x
Auch; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy?Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T11)
- 5 Ob 173/15z
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 173/15z
Auch; nur T4; Veröff: SZ 2015/103
- 4 Ob 43/16a
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 43/16a
Auch; Beisatz: Lichtimmissionen aufgrund von durch eine Solaranlage reflektierten Sonnenlichts. (T12)
- 9 Ob 53/16h
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 53/16h
Auch; nur T4
- 3 Ob 52/18w
Auch; nur T4
- 8 Ob 61/19g
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 61/19g
Vgl; Beisatz: Hier: Gondelseilbahn. (T13)
- 2 Ob 12/19g
Vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T14)
- 6 Ob 247/20x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
Beisatz: Es kommt darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird. (T15)
- 5 Ob 95/20m
Vgl
- 6 Ob 171/21x
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T16)
- 5 Ob 210/21z