RS OGH 1985/8/28 1Ob579/85, 1Ob579/94, 6Ob507/95, 3Ob12/09z, 1Ob131/09k, 6Ob217/09v, 1Ob81/09g, 5Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1985
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Norm

ABGB §879 IIg
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauches der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 579/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 579/85
  • 1 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 579/94
    Veröff: SZ 68/42
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beisatz: Den Leasinggeber trifft auch die Sachgefahr vor Lieferung. (T1); Beisatz: Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen. (T2)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beisatz: Eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, ist unzulässig. (T3); Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 217/09v
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 217/09v
    Auch; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T4)
  • 1 Ob 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
    Beis wie T1; Beisatz: Die Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden. (T5)
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    Beis wie T1; Beisatz: Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. (T6)
  • 3 Ob 35/10h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 35/10h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T2; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T7); Beisatz: Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (ua) die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden. (T8); Beisatz: Hier Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2). (T9); Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T10); Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T11); Beisatz: Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen. (T12); Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Vgl Beis wie T10 nur: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. (T13);
    Beisatz: Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3). (T14)
  • 4 Ob 228/17h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 228/17h
    Beis wie T7
  • 4 Ob 90/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 90/19t
    Vgl; Beisatz: Vgl aber zum sale-and-lease-back-Vertrag. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020739

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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