RS OGH 1985/8/28 1Ob631/85

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Veröffentlicht am 28.08.1985
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Norm

EheG §49 A1b

Rechtssatz

Stellt ein Ehegatte entgegen dem Willen des anderen und ungeachtet beengter finanzieller Verhältnisse der Ehegatten sowie des dringenden Finanzierungsbedarfes für die Adaptierung der Ehewohnung den gesamten Lohn zur Gänze einem Dritten (hier: der Mutter) zur Verfügung, die den vom Ehegatten nicht verbrauchten Teil für eigene Zwecke verwendete, ist dies eine schwere Eheverfehlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056625

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0010OB00631_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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