Norm
GmbHG §2Rechtssatz
Wurde durch eine noch vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte Änderung des Gesellschaftsvertrages zwar der Firmenwortlaut völlig verändert, ändert diese Firmenänderung als bloßer Namenswechsel nichts am Wesen der durch den Gesellschaftsvertrag errichteten Gesellschaft, wenn der Unternehmensgegenstand in einer für die bereits namens der Gesellschaft aufgenommene Tätigkeit bloß belanglosen Weise erweitert wurde, die Personen der Gründer und ihre Stammeinlagen aber unverändert bleiben. Durch einen "Eintritt" der Gesellschaft mit dem geänderten Firmenwortlaut anstelle der Gesellschaft mit dem ursprünglichen Firmenwortlaut in einem Vertrag wird kein neuer Vertragspartner aufgedrängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059483Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00640_8500000_002