Norm
ABGB §90Rechtssatz
Die eheliche Beistandspdlicht vermag keinen Anspruch eines Ehepartners gegen den anderen zu rechtfertigen, seine von ihm als Handelsvertreter gegenüber seinem Geschäftsherrn aus einem Rechnungsabgang begründeten Verbindlichkeiten mitabzudecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009420Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00599_8500000_001