RS OGH 1985/8/29 12Os80/85

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Veröffentlicht am 29.08.1985
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Norm

StGB §43

Rechtssatz

Im Regelfall steht zwar ein einschlägig kriminell belastetes Vorleben einer Anwendung des § 43 StGB entgegen; das darf jedoch nicht zu einem schematischen Ausschluß bedingter Strafnachsicht in allen derartigen Fällen führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091544

Dokumentnummer

JJR_19850829_OGH0002_0120OS00080_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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