Norm
StGB §43Rechtssatz
Im Regelfall steht zwar ein einschlägig kriminell belastetes Vorleben einer Anwendung des § 43 StGB entgegen; das darf jedoch nicht zu einem schematischen Ausschluß bedingter Strafnachsicht in allen derartigen Fällen führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091544Dokumentnummer
JJR_19850829_OGH0002_0120OS00080_8500000_001