Norm
StGB §3 B15Rechtssatz
Verhaltensweisen, welche zwar eine strafbare Handlung (hier § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB) verwirklichen, aber in Ausübung eines anerkannten Brauchtums (um dem Bräutigam am Hochzeitstag einen "Streich" zu spielen) gesetzt werden, mangelt es am deliktstypischen Handlungsunrecht, sofern die damit verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung bloß unerheblich ist und die Brauchtumsausübung nicht nur als Vorwand dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089811Dokumentnummer
JJR_19850829_OGH0002_0120OS00104_8500000_001