RS OGH 1985/8/29 12Os104/85

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Veröffentlicht am 29.08.1985
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Norm

StGB §3 B15
StGB §136

Rechtssatz

Verhaltensweisen, welche zwar eine strafbare Handlung (hier § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB) verwirklichen, aber in Ausübung eines anerkannten Brauchtums (um dem Bräutigam am Hochzeitstag einen "Streich" zu spielen) gesetzt werden, mangelt es am deliktstypischen Handlungsunrecht, sofern die damit verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung bloß unerheblich ist und die Brauchtumsausübung nicht nur als Vorwand dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089811

Dokumentnummer

JJR_19850829_OGH0002_0120OS00104_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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