Norm
StPO §285b Abs2Rechtssatz
Die - mündlich zu Protokoll gegebene -Erklärung des Angeklagten, gegen den Zurückweisungsbeschluß " Beschwerde erheben zu wollen" ist nicht bloß als Ankündigung, sondern bereits als Erhebung einer Beschwerde anzusehen. Einer näheren Begründung bedarf es zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100044Dokumentnummer
JJR_19850829_OGH0002_0120OS00129_8500000_001