RS OGH 1985/9/4 3Ob98/85, 3Ob14/87, 5Ob1/94, 5Ob51/94, 5Ob293/04f, 5Ob100/07b, 5Ob36/14a

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Veröffentlicht am 04.09.1985
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Norm

GBG §57

Rechtssatz

Die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird durch seinen befristeten Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken. Macht er aber von diesem Anspruch nicht rechtzeitig Gebrauch, hat er die Sicherung durch die Rangordnungsanmerkung nicht in Anspruch genommen und ist so zu behandeln, als hätte er in bezug auf die nicht gelöschte nachrangige Eintragung sein Eigentum im laufenden Range erworben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 98/85
    Entscheidungstext OGH 04.09.1985 3 Ob 98/85
    Veröff: SZ 58/133 = NZ 1985,236 (zustimmend Hofmeister, 238)
  • 3 Ob 14/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 14/87
    nur: Die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. (T1) Veröff: SZ 60/237 = NZ 1988,113 (mit Anmerkung von Hofmeister, 117) = ÖBA 1988,726
  • 5 Ob 1/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 5 Ob 1/94
    nur T1; Veröff: SZ 67/37
  • 5 Ob 51/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 51/94
    nur T1
  • 5 Ob 293/04f
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 5 Ob 293/04f
  • 5 Ob 100/07b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 100/07b
    Beisatz: Nicht anwendbar ist § 57 Abs 1 GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T2)
  • 5 Ob 36/14a
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 36/14a
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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