Norm
GBG §57Rechtssatz
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird durch seinen befristeten Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken. Macht er aber von diesem Anspruch nicht rechtzeitig Gebrauch, hat er die Sicherung durch die Rangordnungsanmerkung nicht in Anspruch genommen und ist so zu behandeln, als hätte er in bezug auf die nicht gelöschte nachrangige Eintragung sein Eigentum im laufenden Range erworben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014