Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Erstreckt sich der erneute (hier: zweite) Rechtsgang nur mehr auf die Bemessung der Strafe, sind die Richter, die an der im früheren (hier: ersten) Rechtsgang erflossenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht ausgeschlossen (siehe ua EvBl 1952/79; 13 Os 160/83). Gleiches muß auch für die (mit dem seinerzeitigen Strafausspruch zugleich kassierte, nun neuerlich vorzunehmende und der Realisierung des Strafausspruchs dienende) Vorhaftanrechnung gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099139Dokumentnummer
JJR_19850905_OGH0002_0130OS00130_8500000_002