Norm
AO idF ArtI Z10 IRÄG §8Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 8 der AO sind betreffend die Verfügungsbeschränkungen des Schuldners unverändert geblieben, sodaß Lehre und Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage voll herangezogen werden können. Danach sind unter Rechtshandlungen nicht nur Rechtsgeschäfte sondern auch andere Rechtshandlungen zu verstehen. Ob eine Rechtshandlung gestattet ist, ist nach § 8 AO zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051740Dokumentnummer
JJR_19850906_OGH0002_0050OB00314_8500000_002