Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HI2Rechtssatz
Unzweifelhafte Antworten auf Rechtsfragen, die nur spezielle Einzelfälle aus einem Komplex von Möglichkeiten betreffen, die durch einen generellen Rechtssatz beantwortet sind, schließen die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für den speziellen Einzelfall regelmäßig aus, wenn nicht Umstände dargelegt werden, welche die Richtigkeit der generellen Aussage im speziellen Einzelfall in Frage stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042788Dokumentnummer
JJR_19850906_OGH0002_0050OB01528_8500000_002