Norm
AO nF §8Rechtssatz
Durch Ersetzen des Begriffes des Geschäftes durch jenen des Unternehmens in § 8 Abs 2 AO nF wurde keine inhaltliche Änderung der vormaligen Regelung beabsichtigt, sodaß auch unter dem Begriff des Unternehmens nicht nur der Betrieb eines Handelsunternehmens, Gewerbeunternehmens oder sonstigen Unternehmens zu verstehen ist, sondern auch jede Erwerbsbeschäftigung, die den Abschluß und die Erfüllung von Rechtsgeschäften regelmäßig mit sich bringt und die als Quelle für den Lebensunterhalt des Schuldners und für die Befriedigung der Gläubiger auch während des Ausgleichsverfahrens erhalten werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051606Dokumentnummer
JJR_19850906_OGH0002_0050OB00314_8500000_001