RS OGH 1985/9/10 5Ob51/85, 5Ob293/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

JN §55
WEG §9
ZPO §11 Z2 C
ZPO §236 A

Rechtssatz

Da die Feststellungsansprüche auf Grund von Zwischenanträgen der Beklagten aus nach den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten getrennten Verträgen abgeleitet werden, sind die Beklagten bzw im Fall von Ehegatten - Wohnungseigentum die beklagten Ehepaare formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, deren Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen sind. In den Fällen, in denen eine beklagte Partei mit getrennten Verträgen mehrere Wohnungseigentumsobjekte erworben hat, sind ihre Feststellungsansprüche gleichfalls nicht zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 51/85
  • 5 Ob 293/06h
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 293/06h
    Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035839

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00051_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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