Norm
JN §55Rechtssatz
Da die Feststellungsansprüche auf Grund von Zwischenanträgen der Beklagten aus nach den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten getrennten Verträgen abgeleitet werden, sind die Beklagten bzw im Fall von Ehegatten - Wohnungseigentum die beklagten Ehepaare formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, deren Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen sind. In den Fällen, in denen eine beklagte Partei mit getrennten Verträgen mehrere Wohnungseigentumsobjekte erworben hat, sind ihre Feststellungsansprüche gleichfalls nicht zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035839Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00051_8500000_001