Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Der angemessene Betrag nach § 12 Abs 3 und § 16 Abs 1 MRG ist gleich hoch. Damit fehlt der Forderung der Vermieter jede Berechtigung, bei Ermittlung der Höhe des angemessenen Betrages eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Unternehmensveräußerers zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Zustand des Mietgegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges. Denn auch bei einer Neuvermietung könnte der angemessene Betrag nach § 16 Abs 1 MRG nicht dadurch beeinflußt werden, daß der Vormieter für einen schlechten Erhaltungszustand verantwortlich war. Rechtsansprüche, die sich aus der Vertragsbeziehung ergeben, werden dadurch nicht berührt, können aber über die objektiv abzuklärenden Ermittlungskriterien nach § 12 Abs 2 und § 16 Abs 1 MRG hinaus die Mietzinshöhe nicht verändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070533Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00070_8500000_004