Norm
MSchG §1Rechtssatz
Ist auf Grund der Eintragung im Markenregister davon auszugehen, daß die Marke ungeachtet ihrer an sich rein beschreibenden Natur in den beteiligten Verkehrskreisen des Bundesgebietes tatsächlich als Kennzeichen (hier: der Dienstleistungen) gilt (§ 4 Abs 2 MSchG), dann kann dieser Marke nicht gleichzeitig unter Hinweis auf das an ihr als einer Wortverbindung der "Umgangssprache" bestehende Freihaltebedürfnis die erforderliche Kennzeichnungskraft abgesprochen werden. - "Miß Österreich"
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066822Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00365_8500000_003