Norm
StGB §307Rechtssatz
Bedient sich der Täter zum Zweck, einen Beamten zu einer Falschbeurkundung im Amt zu bestimmen, des Mittels der Bestechung, haftet er nicht (zusätzlich zu § 311 StGB) auch wegen des Vergehens nach dem § 307 Abs 1 StGB, weil diese Strafnorm ebenso wie zu den Tatbeständen nach den § 12, 302 oder 12, 153 StGB auch zum Vergehen nach den §§ 12, 311 StGB materiell subsidiär ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096196Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0110OS00076_8500000_005