Norm
AngG §27 A3Rechtssatz
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben").
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verspätung, Verfristung, Verwirkung, Eventualmaxime, Ausspruch, Erklärung, Verfahren, gerichtliche GeltendmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016