RS OGH 1985/9/10 4Ob364/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HII

Rechtssatz

Ob sich das Rekursgericht bei seinem Vorgehen im Rahmen des Sicherungsantrages gehalten oder aber, diesen Antrag mißverstanden und deshalb einen wesentlichen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes als entbehrlich bezeichnet und aus dem Spruch seiner Entscheidung ausgeschaltet hat, betrifft ausschließlich die Entscheidung im konkreten Einzelfall und ist deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 in Verbindung mit § 528 Abs 2 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042841

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00364_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten