RS OGH 1985/9/10 4Ob87/85, 4Ob122/85, 9ObA20/87, 9ObA126/93, 9ObA275/00g, 9ObA163/01p, 8ObA12/02a, 8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AngG §27 A3
AngG §27 C1

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür maßgebenden Gründe. Für diese genügt es, daß sie vom Arbeitgeber im Prozeß nachgewiesen werden. Eine unrichtige Angabe von Entlassungsgründen bei der Entlassung schadet dann nicht, wenn im Prozeß ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund nachgewiesen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 87/85
  • 4 Ob 122/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 122/85
  • 9 ObA 20/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 20/87
    nur: Eine unrichtige Angabe von Entlassungsgründen bei der Entlassung schadet dann nicht, wenn im Prozeß ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund nachgewiesen worden ist. (T1)
  • 9 ObA 126/93
    Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 126/93
    nur: Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür maßgebenden Gründe. (T2)
  • 9 ObA 275/00g
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 275/00g
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wird ein derartiger "nachgeschobener" Entlassungsgrund erwiesen, ist die Entlassung berechtigt, selbst wenn sie durch die bei ihrem Ausspruch genannten Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. (T3)
  • 9 ObA 163/01p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 163/01p
  • 8 ObA 12/02a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 12/02a
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 ObA 96/15y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 96/15y
    Auch
  • 9 ObA 160/15t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 160/15t
    Auch

Schlagworte

Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Eventualmaxime, Erklärung, Entlassungserklärung, Verwirkung, Verfristung, Verspätung, Verfahren, Rechtsstreit, Vorbringen, wichtiger Grund, Zeitpunkt, Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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