Norm
AngG §27 A3Rechtssatz
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür maßgebenden Gründe. Für diese genügt es, daß sie vom Arbeitgeber im Prozeß nachgewiesen werden. Eine unrichtige Angabe von Entlassungsgründen bei der Entlassung schadet dann nicht, wenn im Prozeß ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund nachgewiesen worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Eventualmaxime, Erklärung, Entlassungserklärung, Verwirkung, Verfristung, Verspätung, Verfahren, Rechtsstreit, Vorbringen, wichtiger Grund, Zeitpunkt, BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016