RS OGH 1985/9/10 5Ob575/85, 9Ob712/91, 1Ob511/92, 1Ob516/92, 3Ob550/95, 6Ob76/04a, 1Ob110/05s, 6Ob14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

ABGB §921
ABGB §1041 C1
ABGB §1041 C3
ABGB §1435
ABGB §1437

Rechtssatz

Die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen. Im Falle der Rückabwicklung eines Personenkraftwagen - Kaufes gelangt man daher zu dem gebührenden angemessenen Benützungsentgelt, wenn man berücksichtigt, welchen Aufwand die Beklagte tätigen hätte müssen und sich daher durch die Benützung des gekauften Personenkraftwagens erspart hat, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem gekauften gleichwertigen gebrauchten Personenkraftwagens zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 575/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 575/85
    Veröff: SZ 58/138 = EvBl 1986/176 S 757 = JBl 1986,186
  • 9 Ob 712/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
    Beisatz: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe und nicht etwa der konkrete (auffallend hohe) Wiederverkaufserlös zugrunde zu legen. (T1)
    Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
  • 1 Ob 511/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 511/92
    Auch; Beis wie T1 nur: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe zugrunde zu legen. (T2)
    Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Auch; Beisatz: Wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen. (T3)
    Veröff: JBl 1992,456
  • 3 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95
    Veröff: SZ 68/116
  • 6 Ob 76/04a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 76/04a
    Auch
  • 1 Ob 110/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T4)
    Beisatz: Die Wertminderung ist nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar ist. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T5)
    Veröff: SZ 2005/137
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T6)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Vgl auch; Beisatz: Benützungsentgelt ist bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers zu leisten. (T7)
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Vgl; Bem: Die Entscheidung enthält eine Zusammenfassung der bisherigen Judikatur und Lehre. Eine eigene Aussage zur Frage der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts bei der Sachnutzung ist in dieser Entscheidung mangels Erfordernis nicht erfolgt. (T8)
    Veröff: SZ 2007/109
  • 3 Ob 248/08d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 248/08d
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 274/09v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 274/09v
    Auch; Beisatz: Es ist jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden. (T9)
    Beisatz: Zur Gegenüberstellung mit dem für das übergebene Fahrzeug konkret angemessenen Kaufpreis ist jener Preis heranzuziehen, den der Gewährleistungskläger bei Veräußerung des Kraftfahrzeuges im Wandlungszeitpunkt erzielen hätte können; das ist der Händlereinkaufspreis. (T10)
  • 8 Ob 74/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k
    Vgl; Beisatz: Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelt zu achten ist. (T11)
  • 8 Ob 59/16h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines berechtigten Wandlungsbegehrens hat sich der Kläger jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T12)
    Beisatz: Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T13)
  • 3 Ob 131/19i
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 131/19i
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. (T14)
  • 4 Ob 21/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Die zu T9 referierte Berechnungsmethode ist nicht die einzig zulässige. (T15)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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