- 5 Ob 575/85
Veröff: SZ 58/138 = EvBl 1986/176 S 757 = JBl 1986,186
- 9 Ob 712/91
Beisatz: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe und nicht etwa der konkrete (auffallend hohe) Wiederverkaufserlös zugrunde zu legen. (T1)
Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
- 1 Ob 511/92
Auch; Beis wie T1 nur: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe zugrunde zu legen. (T2)
Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388
- 1 Ob 516/92
Auch; Beisatz: Wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen. (T3)
Veröff: JBl 1992,456
- 3 Ob 550/95
Veröff: SZ 68/116
- 6 Ob 76/04a
Auch
- 1 Ob 110/05s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des
§ 5g KSchG. (T4)
Beisatz: Die Wertminderung ist nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar ist. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß
§ 273 ZPO erfolgen. (T5)
Veröff: SZ 2005/137
- 6 Ob 147/05v
Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T6)
- 2 Ob 142/06f
Vgl auch; Beisatz: Benützungsentgelt ist bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers zu leisten. (T7)
- 2 Ob 95/06v
Vgl; Bem: Die Entscheidung enthält eine Zusammenfassung der bisherigen Judikatur und Lehre. Eine eigene Aussage zur Frage der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts bei der Sachnutzung ist in dieser Entscheidung mangels Erfordernis nicht erfolgt. (T8)
Veröff: SZ 2007/109
- 3 Ob 248/08d
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 274/09v
Auch; Beisatz: Es ist jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden. (T9)
Beisatz: Zur Gegenüberstellung mit dem für das übergebene Fahrzeug konkret angemessenen Kaufpreis ist jener Preis heranzuziehen, den der Gewährleistungskläger bei Veräußerung des Kraftfahrzeuges im Wandlungszeitpunkt erzielen hätte können; das ist der Händlereinkaufspreis. (T10)
- 8 Ob 74/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k
Vgl; Beisatz: Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelt zu achten ist. (T11)
- 8 Ob 59/16h
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines berechtigten Wandlungsbegehrens hat sich der Kläger jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T12)
Beisatz: Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T13)
- 3 Ob 131/19i
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. (T14)
- 4 Ob 21/21y
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Die zu T9 referierte Berechnungsmethode ist nicht die einzig zulässige. (T15)