Norm
StPO §193 Abs4Rechtssatz
Bei beschlossener Rückleitung lebt die Haftbefristung ausnahmslos wieder auf. Keine Differenzierung nach Umfang der Untersuchungshandlungen und Beeinträchtigung des Anklagevorwurfes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098032Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0100OS00098_8500000_002