RS OGH 1985/9/10 10Os98/85 (10Os99/85), 15Os124/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

StPO §193 Abs4
StPO §193 Abs5

Rechtssatz

Bei beschlossener Rückleitung lebt die Haftbefristung ausnahmslos wieder auf. Keine Differenzierung nach Umfang der Untersuchungshandlungen und Beeinträchtigung des Anklagevorwurfes.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 98/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 10 Os 98/85
    Veröff: SSt 56/65 = EvBl 1986/65 S 220 = RZ 1986/8 S 13
  • 15 Os 124/04
    Entscheidungstext OGH 18.11.2004 15 Os 124/04
    Vgl aber; Beisatz: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Das von Lehre und bisheriger Rechtssprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts bzw des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß § 276 StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der §§ 181 und 194 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098032

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0100OS00098_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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