Norm
AngG §20 Abs4 IXRechtssatz
Schon in der Regelung des § 20 Abs 4 AngG kommt im Sinne des das Arbeitsrecht beherrschenden Günstigkeitsprinzips zum Ausdruck, daß dem Angestellten die Lösbarkeit des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer gemacht werden darf als dem Dienstgeber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Dienstnehmer, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028854Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_005