RS OGH 1985/9/10 4Ob105/85, 8ObA167/97k

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AngG §20 Abs4 IX

Rechtssatz

Schon in der Regelung des § 20 Abs 4 AngG kommt im Sinne des das Arbeitsrecht beherrschenden Günstigkeitsprinzips zum Ausdruck, daß dem Angestellten die Lösbarkeit des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer gemacht werden darf als dem Dienstgeber.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Dienstnehmer, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028854

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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