RS OGH 1985/9/10 4Ob102/85, 4Ob159/85, 9ObA152/89, 9ObA39/00a, 9ObA20/09w, 9ObA126/15t, 8ObA75/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht auf eine Information des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die angebliche Unrichtigkeit einer Entgeltzahlung, zumal diesem ein solcher Umstand im allgemeinen nicht bekannt sein wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 102/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 102/85
    Veröff: RdW 1986,52
  • 4 Ob 159/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 4 Ob 159/85
  • 9 ObA 152/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 152/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Warnung vor pensionsrechtlichen Folgen des Abschlusses eines Werkvertrages (§ 48 ASGG). (T1)
  • 9 ObA 39/00a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 39/00a
    Beisatz: Dies gilt vor allem wenn der Arbeitgeber von der Richtigkeit der vom Arbeitnehmer vorgenommenen Berechnung der Entgeltzahlung infolge des dem Arbeitnehmer entgegengebrachten Vertrauens in seiner Stellung als leitender Angestellter, dem er die Berechnung des Entgelts überlassen hatte, ausgehen konnte und ihm die Unrichtigkeit gar nicht bekannt war. (T2)
  • 9 ObA 20/09w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 20/09w
    Beisatz: Der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann daher nicht schon in der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht durch den Dienstgeber liegen; es muss vielmehr ein besonderer Umstand dazutreten, der den Vorwurf rechtfertigt, der Dienstgeber habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen hinaus- die vermögensrechtlichen Interessen der Dienstnehmer verletzt. (T3)
    Beisatz: Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt allerdings regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des §502Abs 1 ZPO, solange keine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T4)
  • 9 ObA 126/15t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 126/15t
    Auch
  • 8 ObA 75/15k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 75/15k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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