RS OGH 1985/9/10 4Ob521/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

ZPO §467 D

Rechtssatz

Es ist unzulässig, bei der Bekämpfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auszuführen, der Inhalt des in erster Instanz vorgelegten Privatgutachtens werde zum Inhalt der Berufung gemacht und die Begründung sei den Ausführungen im Privatgutachten zu entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041728

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00521_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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