Norm
ZPO §467 DRechtssatz
Es ist unzulässig, bei der Bekämpfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auszuführen, der Inhalt des in erster Instanz vorgelegten Privatgutachtens werde zum Inhalt der Berufung gemacht und die Begründung sei den Ausführungen im Privatgutachten zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041728Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00521_8500000_002