Norm
DO.A §44Rechtssatz
Da nach den "Erläuterungen" (Beilage zur DO.A) mit der Funktionszulage gemäß § 44 DO.A nicht nur die qualitativen Leistungsunterschiede, sondern auch die quantitativen Mehrleistungen (Überstunden) des betreffenden Verwaltungsangestellten abgegolten werden sollen, kommt dieser Zulage insoweit der Charakter eines Überstundenpauschales zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019