RS OGH 1985/9/10 4Ob66/84, 9ObA277/93, 9ObA114/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

DO.A §44

Rechtssatz

Da nach den "Erläuterungen" (Beilage zur DO.A) mit der Funktionszulage gemäß § 44 DO.A nicht nur die qualitativen Leistungsunterschiede, sondern auch die quantitativen Mehrleistungen (Überstunden) des betreffenden Verwaltungsangestellten abgegolten werden sollen, kommt dieser Zulage insoweit der Charakter eines Überstundenpauschales zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/84
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 66/84
    Veröff: RdW 1986,51 = Arb 10451
  • 9 ObA 277/93
    Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 277/93
    Beisatz: Der Arbeitnehmer ist aber nicht daran gehindert, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist. (T1)
  • 9 ObA 114/19h
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 114/19h
    Vgl; Beisatz: Hier: Leitungszulage gemäß § 43 DO.B, in der die Vergütung für geleistete Überstunden bzw Mehrarbeitsstunden enthalten ist (§ 51 Abs 3 DO.B). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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