Norm
StPO §2 Abs5Rechtssatz
Bei einer Anschlußerklärung als Privatbeteiligter kommt es (gleichermaßen wie bei einer ausdrücklichen Ermächtigung) ausschließlich darauf an, auf welches Tatgeschehen (als historisches Ereignis) sich die Strafverfolgung erstreckt, und keineswegs auf deren rechtliche Zielrichtung. Der Wirksamkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses als Ermächtigung steht daher nicht entgegen, daß das Strafverfahren wegen der urteilsgegenständlichen Tat damals in Richtung einer anderen strafbaren Handlung (als eines Ermächtigungsdelikts) geführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096077Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0100OS00073_8500000_001