Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Die Person des Getäuschten muß nicht mit dem an seinem Vermögen Geschädigten oder zu Schädigenden ident sein. Letzterer kann auch eine juristische Person sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018