Norm
UWG §1 D3aRechtssatz
Für den Zeitpunkt der Kenntnis des Händlers von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise der sklavischen Nachahmung des Erzeugers der Ware, trifft somit als einer anspruchsbegründenden Tatsache den Kläger die Behauptungslast und Beweislast. Hingegen ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, daß er ungeachtet dieser Kenntnis ausnahmsweise berechtigt war, die Eingriffsgegenstände zu verkaufen, weil er sie bereits vor dem Zeitpunkt der Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021