Norm
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX Z1Rechtssatz
Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. Nur wenn dem Anspruchsberechtigten der tatsächliche Entstehungsgrund der betreffenden Forderung oder der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt ist, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände für den Beginn des Laufes der Fallfrist maßgebend. Das "Bekanntwerden" bezieht sich auf den jeweiligen Entgeltanspruch und nicht auf den von Anspruchsverpflichteten nicht erfüllten Teil eines dem Anspruchsberechtigten im Sinne der obigen Ausführungen bekannten Anspruchs. Die Fallfrist wird daher in der Regel spätestens mit der letzten Lohnauszahlung zu laufen beginnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064232Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012