RS OGH 1985/9/10 4Ob102/85, 4Ob159/85, 9ObA32/88, 9ObA130/06t, 8ObA76/11a

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX Z1

Rechtssatz

Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. Nur wenn dem Anspruchsberechtigten der tatsächliche Entstehungsgrund der betreffenden Forderung oder der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt ist, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände für den Beginn des Laufes der Fallfrist maßgebend. Das "Bekanntwerden" bezieht sich auf den jeweiligen Entgeltanspruch und nicht auf den von Anspruchsverpflichteten nicht erfüllten Teil eines dem Anspruchsberechtigten im Sinne der obigen Ausführungen bekannten Anspruchs. Die Fallfrist wird daher in der Regel spätestens mit der letzten Lohnauszahlung zu laufen beginnen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 102/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 102/85
    Veröff: RdW 1986,52
  • 4 Ob 159/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 4 Ob 159/85
    nur: Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. Nur wenn dem Anspruchsberechtigten der tatsächliche Entstehungsgrund der betreffenden Forderung oder der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt ist, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände für den Beginn des Laufes der Fallfrist maßgebend. Das "Bekanntwerden" bezieht sich auf den jeweiligen Entgeltanspruch und nicht auf den von Anspruchsverpflichteten nicht erfüllten Teil eines dem Anspruchsberechtigten im Sinne der obigen Ausführungen bekannten Anspruchs. (T1)
  • 9 ObA 32/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 32/88
    Auch; Veröff: RdW 1988,296
  • 9 ObA 130/06t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 130/06t
    nur: Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. (T2)
  • 8 ObA 76/11a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObA 76/11a
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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