RS OGH 1985/9/10 10Os104/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

StGB §43 Abs2

Rechtssatz

Mangelnde Schuldeinsicht schließt Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 StGB nicht aus, sofern neben allgemeinen Voraussetzungen des ersten Absatzes aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Täters gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091820

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0100OS00104_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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