Norm
StGB §43 Abs2Rechtssatz
Mangelnde Schuldeinsicht schließt Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 StGB nicht aus, sofern neben allgemeinen Voraussetzungen des ersten Absatzes aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Täters gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091820Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0100OS00104_8500000_001