Norm
ArbVG §8 Z1Rechtssatz
Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den §§ 18 ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (hier: KVI).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050873Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00096_8500000_001