Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Wie der Vergleich der zwingenden (§ 40 AngG) Bestimmungen der §§ 20 Abs 2 und 4 AngG zeigt, geht die Wertung des Gesetzgebers dahin, dem Angestellten die Lösung des Dienstverhältnisses leichter zu machen als dem Dienstgeber. Dieser Grundsatz muß auch beim Zusammentreffen von Kündigung und Zeitablauf gelten, da sonst der Schutzzweck des § 20 Abs 4 AngG leicht umgangen werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Befristung, Angestellte, Besserstellung, Umgehung, befristetes Dienstverhältnis, auf bestimmte ZeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028319Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_003