RS OGH 1985/9/10 4Ob105/85, 8ObA126/99h

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Das Verschweigen eines Vordienstverhältnisses stellt den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht her, weil es dem Bewerber um einen Posten grundsätzlich freisteht, sich nur auf solche Referenzen zu berufen, von denen er sich einen günstigen Einfluß auf seine Bewerbung erhofft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 105/85
    Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic)
  • 8 ObA 126/99h
    Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 ObA 126/99h
    Beisatz: Allerdings können nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorvertragliche Aufklärungspflichten, Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten den Angestellten noch vor Abschluß des Arbeitsvertrags verpflichten, Umstände zu offenbaren, welche die Tauglichkeit für die zu vereinbarenden Dienste zumindest zweifelhaft machen, sodaß der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, früheres Arbeitsverhältnis, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029858

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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