RS OGH 1985/9/10 4Ob361/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

PatG 1970 §22

Rechtssatz

Die Ausnützung von Erfindungen ist nicht nur dann "gewerbsmäßig" oder "betriebsmäßig", wenn sie unmittelbar Gegenstand des Erzeugungsprogramms, Dienstleistungsprogramms oder Verkaufsprogramms eines Unternehmens ist oder der Erfüllung gerade des Betriebszweckes einer bestimmten (nicht auf Erwerb gerichteten) Institution dient. Auch wenn die Ausnützung der Erfindung nur im Rahmen bestimmter, für den Betrieb erforderlicher Hilfstätigkeiten erfolgt, liegt eine "betriebsmäßige" Benützung vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071343

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00361_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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