Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Versucht der Täter in der irrtümlichen Annahme, sich (hier: verwaltungsrechtlich) strafbar gemacht zu haben, den einschreitenden Exekutivbeamten zu einer unrichtigen (seine Anwesenheit am Tatort verschweigenden) Anzeigeerstattung zu bestimmen, verantwortet er mangels der Möglichkeit der Schädigung eines (tatsächlich nicht bestehenden) Rechtes des Staates auf seine Strafverfolgung nicht versuchte Bestimmung zum Amtsmißbrauch, sondern allenfalls versuchte Bestimmung zur falschen Beurkundung im Amt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089911Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0110OS00076_8500000_002