RS OGH 1985/9/10 5Ob70/85, 8Ob567/93, 5Ob137/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §16 Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz beschränkt sich in Anlehnung an die Diktion der deutschen Gesetzgebung auf eine Aufzählung der die Mietzinshöhe bestimmenden Faktoren, enthält aber keinen Hinweis über die anzuwendenden Berechnungsmethode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 70/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 70/85
    Veröff: SZ 58/137 = ImmZ 1985,377 = MietSlg XXXVII/84
  • 8 Ob 567/93
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 567/93
    Auch
  • 5 Ob 137/09x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 137/09x
    Vgl; Beisatz: Bei der Ermittlung der Angemessenheit sind nur die in § 16 Abs 1 MRG aufgezählten Faktoren, nicht aber die für die Preisbildung nach dem WGG maßgeblichen heranzuziehen. (T1); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070253

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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