RS OGH 1985/9/10 4Ob361/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

PatG 1970 §22

Rechtssatz

Das in den Materialien angeführte Beispiel einer betriebsmäßigen Nutzung durch kommunale Versorgungsbetriebe (Friebel-Pulitzer aaO 213 erwähnen auch öffentliche Bibliotheken, Postämter und den Bahnbetrieb) legt es nahe, daß der Gesetzgeber insbesondere auch den Gebrauch von Patenten durch die öffentliche Hand, - sei es durch Gebietskörperschaften oder Selbstverwaltungskörper - im Rahmen der Daseinsvorsorge jeglicher Art als betriebsmäßig verstanden wissen wollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071113

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00361_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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