Norm
StGB §228Rechtssatz
Das Recht des Staates auf Abfassung wahrheitsgemäßer Urkunden durch seine Beamten unter Beachtung der hiefür erlassenen Dienstvorschrift stellt zufolge der spezifischen Urkundendelikte (§§ 228, 311 StGB) nur ein allgemeines (abstraktes) und kein konkretes Recht dar, sodaß dessen Verletzung allein noch nicht zu einer Verurteilung nach dem § 302 Abs 1 StGB führen kann (so auch ÖJZ-LSK 1983/48, 13 Os 170/83).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013