RS OGH 1985/9/10 11Os76/85, 13Os130/90, 13Os159/04, 17Os19/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

StGB §228
StGB §302 Abs1
StGB §311

Rechtssatz

Das Recht des Staates auf Abfassung wahrheitsgemäßer Urkunden durch seine Beamten unter Beachtung der hiefür erlassenen Dienstvorschrift stellt zufolge der spezifischen Urkundendelikte (§§ 228, 311 StGB) nur ein allgemeines (abstraktes) und kein konkretes Recht dar, sodaß dessen Verletzung allein noch nicht zu einer Verurteilung nach dem § 302 Abs 1 StGB führen kann (so auch ÖJZ-LSK 1983/48, 13 Os 170/83).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 76/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 76/85
    Veröff: SSt 56/67 = JBl 1986,328 (dort irrig 10 Os 76/85) = RZ 1986/39 S 118
  • 13 Os 130/90
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 13 Os 130/90
  • 13 Os 159/04
    Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 159/04
    Beisatz: Hier: Auch das Recht des Kaskoversicherers „auf Übermittlung wahrheitsgemäßer Anzeigenbestätigungen" ist nur ein allgemeines (abstraktes) und kein konkretes Recht. (T1)
  • 17 Os 19/12s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 19/12s
    Vgl auch; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem 10. bis 12. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in § 80 Abs 2 dritter Satz GOG, § 34a Abs 2 dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht (vgl §§ 73 ff GOG, § 36 StAG iVm § 4 Abs 1 und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des § 302 Abs 1 StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu § 302 StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht (vgl §§ 51 ff StPO) übrigens nicht berührt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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