Norm
AngG §19 Abs1 I2bRechtssatz
Es geht nicht an, daß der Dienstnehmer durch Vereinbarung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses für die vereinbarte Vertragsdauer an die Einhaltung des Vertrages gebunden wird, während sich der Dienstgeber zusätzlich (frühere) Lösungsmöglichkeiten durch Kündigung einräumen läßt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Schlechterstellung, Besserstellung, Angestellte, Befristung, Ende, Beendigung, Endigung, vorzeitige Auflösung, Zeitablauf, einseitige Bindung, Dauer, befristetes DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028190Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_002