RS OGH 1985/9/10 4Ob105/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AngG §19 Abs1 I2b
AngG §20 Abs4

Rechtssatz

Es geht nicht an, daß der Dienstnehmer durch Vereinbarung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses für die vereinbarte Vertragsdauer an die Einhaltung des Vertrages gebunden wird, während sich der Dienstgeber zusätzlich (frühere) Lösungsmöglichkeiten durch Kündigung einräumen läßt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 105/85
    Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Schlechterstellung, Besserstellung, Angestellte, Befristung, Ende, Beendigung, Endigung, vorzeitige Auflösung, Zeitablauf, einseitige Bindung, Dauer, befristetes Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028190

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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