Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Keine Überschreitung des Klagebegehrens insoweit, als in der Klage nach Zeiträumen und Zinssätzen genau bestimmte Zinsen begehrt, vom Gericht sodann aber diese Zinsen bis zum Tage des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits kapitalisiert werden; für die Zukunft auch von den kapitalisierten Zinsen zugesprochene Zinsen stellen dagegen in der Klage nicht begehrte Zinseszinsen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032047Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0020OB00554_8500000_001