RS OGH 1985/9/10 4Ob105/85, 8ObA167/97k, 8ObA3/14w, 9ObA53/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AngG §19 I2b
AngG §20 VIII1
AngG §20 IX

Rechtssatz

Wird gegen den Grundsatz, daß der Angestellte bei der Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, verstoßen, so hat dies nicht bloß zur Folge, daß ihm die selbe - wenngleich im Vertrag nicht vereinbarte - Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt auch aus der (hier: analogen) Anwendung des § 20 Abs 4 AngG, daß die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist, so daß die unter Berufung auf eine kürzere, nur dem Dienstgeber eingeräumte Frist erfolgte Lösung dieselben Wirkungen wie sonst eine zeitwidrige Kündigung hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 105/85
    Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic)
  • 8 ObA 167/97k
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 167/97k
    Auch; nur: Wird gegen den Grundsatz, daß der Angestellte bei der Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, verstoßen, so hat dies nicht bloß zur Folge, daß ihm die selbe - wenngleich im Vertrag nicht vereinbarte - Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt auch aus der (hier: analogen) Anwendung des § 20 Abs 4 AngG, daß die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist. (T1)
  • 8 ObA 3/14w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 ObA 3/14w
    Vgl; Beisatz: Dass in anderer Weise nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigungsfristen entsprechende Kündigungsvereinbarungen in jedem Falle unzulässig sein müssen, lässt sich daraus nicht ableiten. (T2)
  • 9 ObA 53/18m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 53/18m
    Beisatz: Das Gleichheitsgebot erfordert es daher, dass die Lösungsmöglichkeit des Dienstgebers – wie jene des Dienstnehmers – eingeschränkt wird. (T3)
    Beisatz: Da bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht das nur dem Dienstgeber eingeräumte Sonderkündigungsrecht den Dienstnehmer stärker einschränkt, weil er das Dienstverhältnis nur aus den Gründen des § 27 AngG auflösen kann, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur aus den Gründen des § 27 AngG auflösen und steht ihm ein Kündigungsrecht vor Ablauf des vereinbarten Kündigungsverzichts daher nicht zu. (T4)

Schlagworte

Arbeitgeber, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Schlechterstellung, Endtermin, Zeitablauf, befristetes Dienstverhältnis, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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