Norm
StmkGVG §24 Abs1 Satz1Rechtssatz
Ein von einem Zivilingenieur innerhalb seines Berechtigungsumfanges in der vorgeschriebenen Form verfaßtes Gutachten ist eine öffentliche Urkunde und genügt als Nachweis dafür, daß die Zustimmung der Grundverkehrskommission nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018