RS OGH 1985/9/10 5Ob59/85, 6Ob135/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

StmkGVG §24 Abs1 Satz1
ZPO §292
ZPO §293 Abs1
ZivTG §6 Abs1
ZivTG 1993 §16 Abs1

Rechtssatz

Ein von einem Zivilingenieur innerhalb seines Berechtigungsumfanges in der vorgeschriebenen Form verfaßtes Gutachten ist eine öffentliche Urkunde und genügt als Nachweis dafür, daß die Zustimmung der Grundverkehrskommission nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 59/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 59/85
    Veröff: NZ 1986,136; hiezu Hofmeister NZ 1986,139
  • 6 Ob 135/18y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 135/18y
    Vgl; Beisatz: Mit einer von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnisse ausgestellten Urkunde (zB einem Gutachten) kann ein Beweis geführt werden, für den das Gesetz das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde verlangt. (T1); Beisatz: Die Urkundsfunktion der Ziviltechniker beschränkt sich allerdings auf die Erstellung von Beweisurkunden über Tatsachen, sodass sie nur in dieser Hinsicht als Personen öffentlichen Glaubens tätig sind und nur solche Urkunden als öffentliche Urkunden gelten. Die Urkunden sind damit auf Wissens- oder Beweisurkunden (zB in Form von Lageplänen) beschränkt, während Planungen oder technische Gutachten als Ganzes die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nicht beanspruchen können, sondern wie alle anderen Gutachten und sonstigen Unterlagen zu behandeln sind; abgesehen von der – streng begrenzten – Urkundsfunktion bezüglich Beweisurkunden haben Akte von Ziviltechnikern daher keinen rechtlichen „Mehrwert“ gegenüber Gutachten anderer Sachverständiger. (T2); Beisatz: Fehlt die von § 16 Abs 1 Satz 1 ZTG geforderte eigenhändige Unterfertigung durch den Ingenieurkonsulenten, so liegt keine öffentliche Urkunde vor. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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