Norm
StPO §276Rechtssatz
Voraussetzung einer "Rückleitung an den Untersuchungsrichter" ist, daß die dem erkennenden Gericht notwendig erscheinenden Untersuchungshandlungen neu sind, also im Vorverfahren entweder überhaupt noch nicht oder nicht in einer bestimmten Richtung gepflogen wurden. In dem Rückleitungsbeschluß sind die durchzuführenden Untersuchungshandlungen gezielt nach Beweismittel und Beweisthema unter Hinweis auf neue bzw bisher nicht beachtete Verfahrensergebnisse zu präzisieren. Der Untersuchungsrichter hat in einem solchen Fall nicht die Stellung eines selbständigen Untersuchungsorgans (wie sonst in der Voruntersuchung: § 96 StPO) sondern ist als Hilfsorgan des erkennenden Gerichts an dessen Ersuchen gebunden, sofern die aufgetragenen Untersuchungshandlungen nach den für seinen Bereich geltenden Bestimmungen gesetzlich zulässig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098987Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0100OS00098_8500000_003