- 4 Ob 521/85
Veröff: EvBl 1985/153 S 695
- 4 Ob 111/85
Beisatz: Hier: Revision (T1)
- 1 Ob 545/86
Beis wie T1; Veröff: RdW 1987,54
- 7 Ob 510/87
- 7 Ob 729/87
- 2 Ob 13/88
nur: Wohl lassen die §§ 84, 474 Abs 2 und 495 ZPO idF der ZVN 1983 auch eine Verbesserung einer Berufungsschrift zu, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt. Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind jedoch auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig. (T2)
- 7 Ob 1513/88
Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 1513/88
nur T2; Beisatz: Dies gilt insbesondere für nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte (von einem feststellungsfremden Sachverhalt ausgehende) Rechtsmittel. (T3)
- 8 Ob 16/88
nur T2
- 4 Ob 1009/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 1009/88
Auch; Beisatz: Hier: Klage (T4)
- 10 ObS 213/88
nur: Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind jedoch auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Gilt auch für Rechtsmittel, in denen unter dem unrichtig bezeichneten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich nur die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt wurden. (T6)
- 3 Ob 53/90
nur T5; Beisatz: Dies gilt bei Anträgen, die nur wegen eines Rechtsirrtums unschlüssig sind, nur dann, wenn sich der Antragsteller ausdrücklich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages beruft. (T7)
- 3 Ob 48/90
nur T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 63/99
- 3 Ob 103/90
nur T5; Beis wie T7
- 1 Ob 7/91
nur T5; Veröff: SZ 64/45 = EvBl 1991/144 S 603 = RdW 1992,306
- 6 Ob 527/92
Entscheidungstext OGH 24.09.1992 6 Ob 527/92
nur T5
- 1 Ob 595/94
nur T5; Beisatz: Zu den inhaltlichen Mängeln zählt auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag. (T8)
- 5 Ob 549/95
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Keine Verbesserung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage". (T9)
- 1 Ob 2049/96x
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2049/96x
Auch
- 8 ObA 2308/96m
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2308/96m
Vgl aber; nur T5; Beisatz: Durch die ZVN 1983 wurde die Möglichkeit der Verbesserung von fristgebundenen Schriftsätzen auch für Inhaltsmängel erheblich erweitert, soferne die Formvorschriften nicht absichtlich und missbräuchlich verletzt wurden. (T10) Veröff: SZ 69/256
- 2 Ob 2390/96a
Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2390/96a
Auch
- 8 Ob 216/97s
nur T2; Beis wie T3
- 9 ObA 214/97d
Beis wie T1
- 8 Ob 205/99a
nur T5
- 6 Ob 321/00z
Vgl auch; nur T5; Beis wie T1
- 1 Ob 73/03x
Gegenteilig; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T11)
- 1 Ob 99/03w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsmittel, welches deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil es nicht ausführt, weshalb die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung unrichtig erscheint. (T12)
- 3 Ob 61/06a
Vgl auch; Beisatz: Dass ein Rechtsmittel nicht in allen von der Anfechtung betroffenen Punkten gesetzmäßig ausgeführt ist, gibt keinen Anlass für eine Verbesserung. (T13)
- 10 ObS 146/06b
Vgl auch; Beisatz: Auch in Bezug auf die Verbesserung einer Rechtsmittelklage sind dieselben Regeln anzuwenden wie bei Rechtsmitteln. (T14)
- 6 Ob 224/07w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger Verweisung im Revisionsrekurs auf Inhalt und Anträge in der Rekursschrift. (T15); Veröff: SZ 2007/174
- 10 ObS 150/09w
Vgl auch
- 6 Ob 10/10d
Vgl auch; Beis wie T15
- 16 Ok 1/11
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
- 2 Ob 174/12w
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 174/12w
Vgl; nur T2; Beisatz: Die nicht gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels bzw von Rechtsmittelgründen kann nicht zur Einleitung eines (weiteren) Verbesserungsverfahrens führen. (T16)
- 10 ObS 55/16k
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 55/16k
Vgl auch; Beis wie T16
- 1 Ob 26/18g
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Eine Berufung, die nur unzulässige Inhalte aufweist ist wie eine nur aus unzulässigen Rechtsmittelgründen erhobene einer gesetzlich unzulässigen Berufung gleichzustellen und daher zurückzuweisen. (T17)
- 18 OCg 1/18y
Beisatz: Hier: Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch. (T18); Veröff: SZ 2018/61
- 4 Ob 190/18x
Auch
- 18 OCg 1/20a
Beis wie T18
- 18 OCg 2/20y
Beis wie T18
- 18 OCg 3/20w
Beis wie T18
- 10 ObS 112/20y
Beis wie T12
- 18 OCg 1/22d
Entscheidungstext OGH 04.05.2022 18 OCg 1/22d
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch. Die Unschlüssigkeit des Vorbringens zu einem bestimmten Aufhebungsgrund ist kein Fall für eine Verbesserung. (T19)