Norm
FinStrG §31Rechtssatz
§ 31 Abs 6 FinStrG besagt nur, daß sämtliche Verjährungsvorschriften auch den Nebenbeteiligten zustatten kommen, nicht aber auch, daß gegen Nebenbeteiligte eine selbständige, unabhängig bzw isoliert vom Täter zu beurteilende Verjährungsfrist läuft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086346Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0110OS00002_8500000_002