Norm
ZPO §164Rechtssatz
Nach der gemäß § 167 ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des § 164 ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung (§ 165 ZPO). Der den Antrag auf Aufnehme des unterbrochenen Verfahrens enthaltende Schriftsatz wird schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037181Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB01527_8500000_001