Norm
ARG §12 Abs1Rechtssatz
§ 2 Abs 1 lit a BZG gestattet nunmehr ganz allgemein - ohne Rücksicht darauf, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - jede Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist; daraus folgt, dass seit dem 01.07.1984 gemäß Pkt XVI ("Dienstleistung") Z 7 lit c de Anlage zu der - auf Grund des § 12 Abs 1 des ARG BGBl 1983/144 erlassenen und zugleich mit diesem am 01.07.1984 in Kraft getretenen - ARG VO BGBl 1984/149 ("Ausnahme von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe Ausnahmekatalog") bei der Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder (§§ 259, 263 GewO) selbst eine erwiesene Gewerbeausübung des Immobilientreuhänders an Sonntagen und Feiertagen nur noch dann rechtswidrig ist, wenn sie an mehr als fünfzehn solcher Tage im Jahr vorgenommen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011